§ 84 BrbSchulG
Konferenz der Schülerinnen und Schüler (Auszug)

 

An jeder Schule wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher ab der Jahrgangsstufe 4. Werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 Sprecherinnen und Sprecher gewählt, nehmen diese beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil.

 

Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler.

 

Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. 

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