Hier geht es zum geschützten Bereich der Schulkonferenz:
geschützter Bereich Schulkonferenz
§ 90 BrbSchulG
Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte,
- fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler,
- fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.
§ 91 BrbSchulG
Aufgaben der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über
- die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,
- die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,
- das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,
- die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die variablen Ferientage im Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung,
- die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,
- die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie über die Grundsätze zu Art und Umfang möglicher Werbung,
- die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,
- die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,
- die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
- die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und
- die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.