Hier geht es zum geschützten Bereich der Schulkonferenz:

geschützter Bereich Schulkonferenz

 

§ 90 BrbSchulG
Zusammensetzung der Schulkonferenz

 

 

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind

 

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte,
  3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Schülerinnen und Schüler,
  4. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

 

§ 91 BrbSchulG
Aufgaben der Schulkonferenz

 

 Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über

  1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,
  2. die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,
  3. das Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Namensgebung,
  4. die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen Unterrichtsbeginn und die variablen Ferientage im Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung,
  5. die Grundsätze für die Arbeit von Schülergruppen,
  6. die Grundsätze für das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie über die Grundsätze zu Art und Umfang möglicher Werbung,
  7. die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,
  8. die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,
  9. die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
  10. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und
  11. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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